Die Ampel-Koalition einigt sich auf eine finale Fassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

 

Nach langwierigen Diskussionen und Verhandlungen soll der finale Gesetzentwurf zur GEG-Novelle durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Mit dem neuen GEG – das sogenannte Heizungsgesetz – soll der Klimaschutz im Gebäudebereich vorangebracht werden. Im Kern wird darin geregelt, dass künftig jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mit mindestens 65% Erneuerbarer Energie betrieben werden soll. Für die Umrüstung sollen Übergangsfristen gelten, die vor allem abhängig sind von der Erstellung kommunaler Wärmepläne.
 

Vorgesehene Anpassungen im neuen GEG:

  • Zeitaufschub zur Heizungsumrüstung für Hauseigentümer durch Koppelung des GEG an den Gesetzesentwurf zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze.
    • Novelliertes GEG ist ab 01.01.2024 in vollem Umfang nur für Neubaugebiete gültig
    • Bei Bestandsbauten ist eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung Voraussetzung
    • Konkrete kommunale Wärmepläne sollen Entscheidungsgrundlage für Hausbesitzer sein, um die für sie günstigsten Heizungsvariante auszuwählen
  • Technologieoffenheit, um Vorgabe für Heizen mit 65% Erneuerbaren Energien zu erfüllen, mit diversen Optionen wie:
    • Wärmepumpe
    • Stromdirektheizung
    • Hybridheizung
    • Heizung, die auf Biomasse wie Holz und Pellets basiert
  • Einführung einer verpflichtenden Beratung, wenn nach dem 01.01.2024 eine Erdgasheizung eingebaut werden soll
  • Unterstützung des Heizungswechsels durch Fördermittel:
    • Einkommensunabhängige Grundförderung von 30% der Investitionskosten
    • Übernahme von bis zu 70% der Investitionskosten einer klimafreundlichen Heizung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
    • Stärkere Förderung von Haushalten mit einem zu versteuerndem Einkommen unter 40.000 Euro (zusätzlich 30%)
    • Bei einem Einbau vor 2028 ist zudem ein „Geschwindigkeitsbonus“ von 20 % geplant
  • Mieterschutz durch Deckelung der Mieterhöhungen im Zusammenhang mit der Umlage der Investitionskosten für einen Heizungstausch
  • Einführung einer Härtefallklausel bei finanzieller Überforderung bzw. ungeeigneten Gebäuden
  • Zurverfügungstellung günstiger Kredite für ältere Hauseigentümer