Energie-Pflichtaudit: Konzernstrukturen werden geprüft

Alle Unternehmen, die kein KMU sind, mussten bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit entsprechend der EN 16247-1 durchgeführt haben bzw. alternativ ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt haben. Derzeit prüft das BAfA auch den Status von Subfirmierungen und Konzernstrukturen. 
 
Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen, welches mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt oder mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat. In diesem Zusammenhang sind auch die Firmenverflechtungen zu beachten. Ein Nicht-KMU ist jedes Unternehmen automatisch, wenn eine Beteiligung >25 % oder mehr von öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts vorliegt. Ausnahme ist hier die Beteiligung einer Gebietskörperschaft mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern. Bei Beteiligungen anderer Unternehmen bzw. an anderen Unternehmen von mehr als 25 % bis zu 50 % (Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen) müssen die Zahlen der anderen Unternehmen mit dem Prozentsatz der Beteiligung den eigenen Zahlen (Mitarbeiter, Umsatz, Bilanzsumme) zugerechnet werden. Ab einer Beteiligung von über 50 % müssen die Zahlen voll hinzugerechnet werden. Werden jetzt die Schwellwerte überschritten, ist man zur Durchführung des Energieaudits verpflichtet. Dies gilt übrigens auch für die Beteiligungen ausländischer Unternehmen.
 
Wie verhält es sich nun bei Unternehmen, die die Schwellenwerte nur gelegentlich erreichen? Hier gilt die Regel, dass die Überschreitung zwei Jahre in Folge geschehen muss. Dann muss auch hier auditiert werden. Und zu guter Letzt: wenn die Unternehmenszahlen ständig wechselnd die Schwellenwerte über- oder unterschreiten, dann gelten die Zahlen des Gründungsjahres.
 
Es empfiehlt sich, diese Problematik mit dem Steuerberater zu besprechen oder einen erfahrenen Energieauditor zu Rate zu ziehen. Nähere Informationen gibt es unter www.bafa.de, Stichwort Energieaudit.