Wichtige Fakten zur bevorstehenden Gesetzesänderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Die EEG-Novelle (EEG 2021) wurde am 23.09.2020 vom Bundeskabinett verabschiedet. Bereits am 01.01.2021 soll das novellierte Gesetz in Kraft treten. Es stehen viele Neuregelungen an, bei der knapp 190 seitigen EEG-Novelle. Hier sollen kurz die geplanten Änderungen für die sogenannte "Besondere Ausgleichsregelung" für die stromintensiven Unternehmen aufgezeigt werden.
 

Neuerungen der Besonderen Ausgleichsregelung:

  1. Die Stromkostenintensität für Unternehmen, die der Liste 1 angehören, soll ab 2022 um einen Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Dies bedeutet für das Antragsjahr 2022 ist nur noch eine Stromkostenintensität von 13 % (2023; 12 % usw.) erforderlich.
  2. Bei der EEG-Umlagebegrenzung ist eine Vereinheitlichung beabsichtigt. Somit wird diese einheitlich um 15 %, unabhängig der Listenzugehörigkeit und Stromkostenintensität, reduziert. Unterliegen die Unternehmen einer Härtefallregelung nach § 103 Abs.4 EEG 2017 sowie der Regelung zum Cap und Super-Cap, sind diese davon nicht betroffen.
  3. Zukünftig muss das Energiezertifikat bis zur materiellen Ausschlussfrist am 30.06. eines Jahres nicht mehr zwingend beigefügt werden. Die „Angaben“ im BAFA-Portal ELAN-K2 über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem reichen aus. Jedoch kann die BAFA eine Nachreichung der Zertifizierungsdokumente verlangen. Dies bedeutet, im EEG 2021 ist nur noch das Wirtschaftsprüfertestat ein ausschlussrelevantes Dokument.
  4. Auf Grund der COVID19-Pandemie können stromkostenintensive Unternehmen im Antragsjahr 2021 als Nachweis für den Mindestverbrauch von einem GWh, das Geschäftsjahr vor dem 01.01.2020 anstatt das Jahr 2020 angeben.
  5. Eine weitere Sonderregelung in Bezug auf die Pandemie ist, dass für die Antragsjahre 2021-2023 anstatt der letzten drei Geschäftsjahre nur zwei davon zugrunde gelegt werden müssen. Das Unternehmen hat das Wahlrecht, welche der Jahre als Datengrundlage verwendet werden sollen.
  6. Die neue Begrenzungsmöglichkeit der EEG-Umlage für Landstrom für Seeschiffe ist bereits ab dem Jahr 2021 möglich, sofern die Antragsstellung bis zum 31.03.2021 erfolgt ist.