Was ist zukünftig bei der Erstellung von Energieausweisen zu beachten?

Der Bundesrat hat am 03. Juli 2020 das so genannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) gebilligt und seine Verkündung erfolgte am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt. Es führt die Vorschriften des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen. Im Gesetzesentwurf sind einige Veränderungen im Bereich Energieausweise zu finden.
 

Was ist neu?

Energieausweise benötigt man zwingend beim Verkauf, bei der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien. Sie sind seit 2007 Vorschrift und besitzen eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum. Mit dem bevorstehenden Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (gültig ab 01.11.2020) wird es auch für Energieausweise einige Änderungen geben, die bei den verbrauchsbasierten Ausweisen zu steigenden Kosten führen werden.
 
Hier in Kürze die wichtigsten Neuerungen:
 
  • Bei der Ausstellung eines Energieverbrauchsausweises für ein bestehendes Gebäude ist nun auch eine Vor-Ort-Begehung notwendig (Diese galt bisher nur für Bedarfsausweise.). Alternativ muss zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften eine umfangreiche Fotodokumentation des gesamten Gebäudes übergeben werden.
  • Die Angabe von CO2-Kennwerten wird künftig eine verpflichtende Angabe in den Energieausweisen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist mit dem Käufer bzw. Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses eine Beratung durchzuführen. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Energieberater.
Wer seine Gebäude neu vermieten, verpachten oder verkaufen will, sollte zeitnah prüfen, wie lange seine Energieausweise noch gültig sind und im Bedarfsfall sofort handeln.